Impressum

Gastronomietechnik & Zubehör Radke
Inhaber: Roland Radke
Salem 23E,
17139 Malchin
Mobil: 0170 – 43 05 571

E- Mail: info@gastrotechnik-radke.de

Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Allgemeines 
1. Für die Geschäftsbeziehung mit unseren Kunden gelten in der nachstehenden Reihenfolge:
a) der individuelle Inhalt des schriftlich zustande gekommenen Vertrags, bei nur einseitiger schriftlicher Festlegung der individuelle Inhalt unserer Auftragsbestätigung
b) diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und
c) die maßgeblichen gesetzlichen Regelungen.
2. Der Kunde, außer er wäre Nichtkaufmann, erklärt sich bei Erteilung des ersten Auftrages im Voraus damit einverstanden, dass diese AGB auch für alle weiteren Angebote, Aufträge und Verträge gelten, ohne dass sie jeweils neu vereinbart werden.
3. Alle Nebenabreden oder von diesen AGB abweichenden Abreden sowie Änderungen der Auftragsbestätigung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Dies gilt insbesondere auch für den Fall, dass der Kunde im Auftragsschreiben zusätzliche Bedingungen oder Auflagen aufnimmt, denen wir nicht ausdrücklich widersprechen oder, dass der Kunde seine Einkaufsbedingungen zur Grundlage des Vertrages machen will. Soweit diese im Widerspruch zu unseren AGB stehen, werden sie auch nicht durch unser Schweigen oder vorbehaltlose Ausführung dieses Auftrags Vertragsinhalt.

§ 2 Angebot 
1. Unsere Angebote sind stets freibleibend.
2. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Angebotsunterlagen behalten wir uns die Eigentums- und Urheberrechte vor. Der Kunde darf solche Unterlagen Dritten nicht zugänglich machen. Auf unser Verlangen sind sie an uns zurückzugeben. 

§ 3 Lieferumfang 
1. Technische Änderungen, soweit der Lieferumfang nicht beeinflusst wird, bleiben vorbehalten.
2. Angaben über Leistungen und Verbrauchswerte unserer Geräte sind als annährend zu betrachten. Der Kunde hat selbst die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die aufgrund unserer Spezifizierung zum Betreiben der Anlage erforderlichen Medien (z.B. Strom, Gas, Wasser, Abzugskamine, Durchbrüche usw.) ausreichend zur Verfügung stehen. Er hat auch behördliche Erlaubnisse einzuholen, insbesondere benötigt er bei Anschluss von Dunstabzügen, Anlagen an bauseitige Kamine, die Erlaubnis des Kaminfegermeisters.

§ 4 Preis 
1. Alle Preisangaben in Angeboten oder Auftragsbestätigungen sind nach dem am Abgabetag geltenden Löhnen und Preisen für Material und Frachten errechnet.
Ändern sich diese Kosten bis zur Ausführung des Auftrags, so sind wir berechtigt, den vereinbarten Preis angemessen zu ändern. Ist der Kunde Nichtkaufmann, kommt eine Preisänderung frühestens 4 Monate nach Vertragsabschluß in Betracht. Diese Preisänderungsklausel findet auch dann Anwendung, wenn nachträglich auf Wunsch des Käufers der Liefertermin hinausgeschoben wird, bei einem Nichtkaufmann als Kunden nur dann, wenn es sich um mehr als 4 Monate handelt.
2. Die Preise verstehen sich ab Werk ohne Verpackung, sofern nichts anderes vereinbart ist, zuzüglich der am Tag der Lieferung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Ein etwa erforderlicher Anschluss an die Versorgungsleitungen (Strom, Wasser, Dampf, Abwasser, Heißwasser, Gas etc.) ist vom Käufer auf seine Kosten zu veranlassen und darf nur von konzessionierten örtlichen Elektrofachleuten bzw. Installateuren vorgenommen werden.
3. Sind wir zusätzlich mit dem Zusammenbau bzw. der Aufstellung der Überwachung des Anschlusses der Liefergegenstände beauftragt, stellen wir auf Anforderung Kundendienstmonteure zu den jeweils gültigen Berechnungssätzen zur Verfügung. Im übrigen gelten hierfür die Bestimmungen § 10. 

§ 5 Lieferung 
1. Teillieferungen sind zulässig.
2. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Sendung innerhalb der vorgegebenen Frist versandbereit ist und dies dem Kunden mitgeteilt wurde bzw. der Liefergegenstand vom Werk zum Versand gegeben worden ist. Montageleistungen, auch wenn sie von uns übernommen worden sind, sind nicht innerhalb der Lieferfristen auszuführen, außer, dies wäre ausdrücklich von uns bestätigt. Die Einhaltung jeder Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragsverpflichtungen des Auftraggebers voraus.
3. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wozu auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmittel, behördliche Anordnungen usw. gehören, haben wir nicht zu vertreten. Solche Verzögerungen verlängern etwa verbindlich vereinbarte Lieferfristen um angemessene Zeit.
4. Aus der Überschreitung vereinbarter Lieferfristen, die wir zu vertreten haben, stehen unserem Kunden folgende Ansprüche zu:
a) Ein Rücktritt vom Vertrag ist nur im Fall unseres Verzuges und angemessener Nachfristsetzung mit ausdrücklicher Androhung der Ablehnung der Leistung nach Ablauf der Nachfrist möglich.
b) Im Falle unseres Verzuges kann Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt höchstens 5% des Rechnungswertes ohne Mehrwertsteuer und Transportversicherung der vom Verzug betroffenen Lieferung und Leistung verlangt werden. Darüber hinausgehende Entschädigungsansprüche sind ausgeschlossen, außer wir würden im Falle des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit auch unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen zwingend haften. 

§ 6 Gewährleistung 
1. Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Leistung unverzüglich zu überprüfen. Dabei festgestellte offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 10 Tagen schriftlich mitzuteilen.
2. Wir leisten Gewähr für etwaige Mängel, mit denen unsere Erzeugnisse – es sei denn, es würde sich um gebrauchte Maschinen handeln, für die wir keine Gewährleitung übernehmen im Zeitpunkt des Gefahrüberganges behaftet waren, auf die Dauer von 12 Monaten für alle mechanischen Teile und 6 Monate für alle elektrischen Teile, wie elektrische Heizkörper, Schaltgeräte und Motoren etc. unserer Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt des Gefahrenüberganges, aber unter der Voraussetzung, dass unsere Betriebs- oder Wartungsanweisungen sorgfältig befolgt werden und der Kunde nicht selbst oder durch Dritte Reparaturen, Ersatzteillieferungen oder sonstige Eingriffe in die gelieferten Erzeugnisse vorgenommen hat.
3. Die Gewährleistung für den Fachhandel beschränkt sich auf den kostenlosen Ersatz der defekten Teile.
4. Unsere Gewährleistung beschränkt sich darauf, dass wir alle vom Kunden nachzuweisenden Mängel durch ganze oder teilweise Ersatzlieferung oder Nachbesserung auf unsere Kosten binnen angemessener Frist beheben. Ersetzte Teile werden unser Eigentum, wobei wir mit unserem Kunden bereits im Voraus über den Eigentumsübergang einig sind.
5. Schlägt die von uns durchzuführende Gewährleistung innerhalb einer vom Kunden angemessen zu setzenden Nachfrist fehl, dann kann der Kunde angemessene Herabsetzung der Vergütung oder nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages verlangen; ist der Kunde Kaufmann, kann er nur angemessene Herabsetzung der Vergütung verlangen.
6. Unsere Gewährleistung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder infolge sonstiger Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
7. Weitere Ansprüche unserer Kunden sind ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, auch von unmittelbaren Schäden, außer wir würden aufgrund Vorsatzes, grober Fahrlässigkeit oder wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend haften. 

§ 7 Zahlungen 
1. Falls nicht anders schriftlich vereinbart oder von uns schriftlich bestätigt ist, haben alle Zahlungen bei Lieferung oder erbrachter Leistung netto ohne jeglichen Abzug zu erfolgen.
2. Wir sind berechtigt, trotz anderslautender Bestimmung des Kunden zunächst auf etwa bestehende ältere Testschulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
3. Eine Zahlung ist erfolgt, wenn wir über den Betrag bedingungslos verfügen können. Im Falle von Schecks erst dann, wenn der Scheck ohne Vorbehalt eingelöst ist.
4.  Bei Verzug berechnen wir Verzugszinsen in Höhe von 1,5% pro Monat, mindestens jedoch die von uns zu zahlenden Kontokorrentzinsen.
5. Der Kunde kann gegen unsere Forderungen nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden, der Kaufmann ist, wegen behaupteter Gewährleistungsansprüche ist ausgeschlossen. Sonst kann der Kunde in diesem Fall ein Zurückbehaltungsrecht nur in Höhe eines angemessenen Teils der Kaufpreisforderung geltend machen.
6. Bei Kreditierung wird die Restschuld ohne Rücksicht auf den vereinbarten Fälligkeitstermin sofort zahlungsfähig, wenn:
a) der Auftraggeber mit 2 aufeinander folgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise in Verzug kommt.
b) der Auftraggeber  seine Zahlungen einstellt, gegen ihn das Vergleichsverfahren oder Konkurs eröffnet oder beantragt wird oder er bei seinen Gläubigern um ein Moratorium nachsucht oder ein Vergleichsverfahren anstrebt,
c) der Auftraggeber  gegen die ihm nach dem Vertrag obliegenden Verpflichtungen trotz Anmahnung in erheblicher Weise verstößt oder in Abnahmeverzug gerät – bei Abnahmeverzug wird der Besteller für den gesamten Kaufpreis vorleistungspflichtig – 
d) der Auftraggeber  stirbt und dessen Erben nicht ausdrücklich und schriftlich die dem Besteller obliegenden Verpflichtungen übernehmen,
e) sich herausstellt, dass vom Auftraggeber  im Vertrage falsche Angaben gemacht worden sind,
f) sich die Vermögensverhältnisse des Auftraggebers wesentlich verschlechtern. 

§ 8 Eigentumsvorbehalt 
Bis zur Erfüllung aller (auch Saldo-) Forderungen, die uns aus jedem Rechtsgrund gegen unseren Kunden jetzt oder künftig zustehen, werden uns folgende Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 29% übersteigt.
1. Unsere Waren bleiben unser Eigentum. Verarbeitung oder Umbildung im Bereich des Kunden erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt unser (Mit-) Eigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum unseres Kunden an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Der Kunde verwahrt unser (Mit-) Eigentum unentgeltlich. Waren, an denen uns (Mit-) Eigentum zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
2. Unser Kunde ist berechtigt, Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht uns gegenüber im Verzuge ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Kunde hiermit sicherungshalber an uns in vollem Umfange ab. Wir ermächtigen den Kunden widerruflich, die abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung im eigenem Namen einzuziehen. Auf unsere Aufforderung wird der Kunde die Abtretung offen legen und uns die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen geben. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises gestattet der Wiederverkäufer der Verkäuferin oder Beauftragter das Betreten des Ausstellungsraumes des jeweiligen Liefergegenstandes.
3. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der Kunde.
4. Ist der Auftraggeber mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug oder mit einer Teilzahlung in Rückstand geraten, dann sind wir berechtigt, sofort die gelieferte Ware, auch soweit sie mit Grund oder Gebäude fest verbunden ist, beim Käufer oder Besteller abzuholen. Der Käufer oder Besteller gestattet uns insoweit die im Eigentum oder Besitz des Käufers oder Bestellers stehenden Räumlichkeiten und Grundstücke oder Grundstücksteile zu betreten. Schäden, die infolge des Abtransportes und der Demontage an Grundstück und Räumlichkeiten sowie Gebäuden und Gebäudeteilen entstehen, haben wir nicht zu erstatten 

§ 9 Schadenersatzansprüche des Auftragnehmers 
Wird der Vertrag durch den Kunden nicht erfüllt, sind wir berechtigt, 35% des vereinbarten Kaufpreises ohne Nachweis als Schadenersatz wegen Nichterfüllung geltend zu machen. Ist der Liefergegenstand ausgeliefert, erhöht sich der Pauschalbetrag um die Kosten des Hin- und Rücktransportes sowie die Kosten der Aufarbeitung. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist dadurch nicht ausgeschlossen. Der Kunde ist berechtigt nachzuweisen, dass uns ein geringerer Schaden entstanden ist. 

§ 10 Kundendienst 
1. Bei Reparaturen und Wartungsarbeiten stellen wir unseren Kundendienst nach Maßgabe der jeweils geltenden Berechnungssätze zur Verfügung.
2. Kundendienstmonteure sind nicht berechtigt, Garantiezusagen und andere die Verkäufer verpflichtende Erklärungen abzugeben.
3. Für die von Kundendienstmonteuren verursachten Fehler und Schäden gilt §6 Absatz 7 entsprechend. 

§ 11 Schlussbestimmungen, Gerichtsstand 
1. Sollte ein Teil des Vertrages oder dieser AGB unwirksam sein, dann wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages und der AGB im übrigen nicht berührt.
2. Spätere Ergänzungen oder Abänderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform, wobei unsere Bestätigung maßgeblich ist.
3. Für die Beurteilung der gesamten Rechtsbeziehungen zu unserem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
4. Gerichtsstand für alle rechtlichen Streitigkeiten aus den Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden ist, wenn der Kunde Vollkaufmann ist, Waren/ Müritz. 

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